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Satzung

N E U F A S S U N G


Präambel:
Die Sportmedizin stellt das Bemühen der praktischen und theoretischen Medizin dar, den Einfluss von Bewegung, Training und Sport sowie den Bewegungsmangel auf den gesunden und kranken Menschen jeder Altersstufe zu analysieren und die Befunde der Prävention, Therapie und Rehabilitation dem Sportler selbst dienlich zu machen. Der Hamburger Sportärztebund e. V. ist eine Rechtskörperschaft mit eigener Satzung im Deutschen Sportärztebund.

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
Der Hamburger Sportärztebund hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist unter dem Namen HAMBURGER SPORTÄRZTEBUND E. V. unter der Nummer 69 VR 4076 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Der Sitz der Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestimmt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Jede Tätigkeit im Hamburger Sportärztebund ist ehrenamtlich. Der Hamburger Sportärztebund e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Hamburger Sportärztebund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung der Gesundheitspflege und der Bildung.
b) Förderung der Sportmedizin im wissenschaftlichen und praktischen Bereich mit Kontaktpflege zu den Landessportärzteverbänden der anderen Bundesländer.
c) Fort- und Weiterbildung von Ärzten und Angehörigen medizinischer Assistenzberufe und sonstigen im Bereich des Sportes Tätigen.
d) Förderung der Leibesübungen und des Sports sowie deren ärztliche Überwachung im Dienste der Volksgesundheit.
e) Förderung einer engen Zusammenarbeit mit Sportorganisationen, den ärztlichen Standesorganisationen sowie den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg.
f) Förderung einer engen Zusammenarbeit mit der Presse und anderen Medien.
g) Gewinnung breitester Kreise der Ärzteschaft und Wissenschaftler aller Fachrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben der Sportmedizin.
f) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
i. Durchführung von sportmedizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, Einführungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungskursen,
ii. Ausbildung, Fort- und Weiterbildung von Ärzten in der Sportmedizin,
iii. Ergreifung aller geeigneter Maßnahmen zur Förderung der praktischen Sportmedizin,
iv. Zusammenarbeit mit den Sportvereinen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Förderung und Unterstützung in Vereinen praktizierter Programme gesundheitlicher Prävention und Rehabilitation,
v. Förderung eines aktiven Kampfes gegen Doping.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jeder approbierte Arzt deutscher Staatsangehörigkeit werden. Ausländische Ärzte können außerordentliche Mitglieder werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
 6.1 Die Organe des Hamburger Sportärztebundes sind
 1. Der Vorstand
 2. Die Mitgliederversammlung.
 6.1.1 Der Vorstand besteht aus
 - einem 1. Vorsitzenden
 - einem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer)
 - einem 3. Vorsitzenden (gleichzeitig Kassenwart).
Vorstand kann nur ein ordentliches Mitglied werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Bundes. Der erste Vorsitzende ist alleiniger Vertretungsberechtigter. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt fort, bis ein neuer Vorstand die Geschäfte übernimmt. Der Vorstand hat in enger gegenseitiger Fühlungnahme und Information die laufenden Geschäfte des Hamburger Sportärztebundes zu führen und die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Der Vorstand führt die Verhandlungen mit allen Instanzen und Organisationen oder bestellt hierfür seine Vertreter. Er hat den Jahresbericht und nach Vorarbeit durch den Kassenwart die Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Erhält bei mehr als zwei Bewerbern ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, wird unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt, wobei dann die einfache Mehrheit entscheidet.
6.1.2 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zusammen. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand (bzw. in seinem Auftrag) vier Wochen zuvor und unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
-  Wahl des Vorstandes
-  Entlastung des Vorstandes
-  Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes
-  Jährliche Entlastung des Kassenwartes
-  Festlegung der Mitgliederbeiträge

-  Satzungsänderungen

-  Beschluss über eine Geschäftsordnung

-  Einsetzung von Arbeitskreisen

-  Ehrungen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom dritten Vorgesetzten geleitet. Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Über den Gang der Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Für die Erstellung der Niederschrift ist die Benutzung von Aufnahmegeräten und Tonträgern erlaubt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus triftigem Grund und muss vom Vorstand auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen mit mindestens achttägiger Frist einberufen werden. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzsitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
§ 7 Ausschluss und Austritt von Mitgliedern
Mitglieder können aus dem Hamburger Sportärztebund ausgeschlossen werden, wenn sie den Interessen des Bundes zuwiderhandeln. Ein Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wurde, hat das Recht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, bevor der Vorstand entscheidet. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er wird jeweils zum Jahresende mit Kündigung spätestens am 30.09. rechtswirksam.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur mit Zustimmung von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, einer außerordentlichen oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung rechtswirksam. Die beabsichtigte Satzungs-änderung muss allen Mitgliedern mit der Einladung bekannt gemacht werden können.

§ 9 Veranstaltungen
Der Hamburger Sportärztebund führt in angemessenen Zeitabständen sportmedizinische Veranstaltungen durch, bei denen sportmedizinische Fragestellungen vorgetragen und diskutiert werden können.
§ 10 Richtlinien zur Fort- und Weiterbildung
Die Richtlinien zur Fort- und Weiterbildungsordnung sowie bezüglich der Anerkennung von Zusatzbezeichnungen und Titeln werden gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des Deutschen Sportärztebundes bzw. gemäß den Satzungen der Landesärztekammer Hamburg geregelt.
§ 11 Auflösung
Der Hamburger Sportärztebund kann nur aufgelöst werden, wenn auf einer eigens zu dieser Beschlussfassung mit vierwöchiger Frist eingeladenen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Sportförderung der Behörde für Inneres und Sport, Sportamt, Schopenstehl 15, 20095 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung tritt unmittelbar nach Eintragung beim zuständigen Registergericht (Vereinsregister) in Kraft.